Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sousa CarDesign GmbH GmbH
- Allgemeines
1.1.
Die Sousa CarDesign GmbH liefert ausschließlich zu deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil aller Angebote und Vereinbarungen von Sousa CarDesign GmbH, bei ständiger Geschäftsverbindung auch für alle zukünftigen Geschäfte, und zwar gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, und gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
1.2.
Alle Vereinbarungen erhalten nur durch schriftliche Bestätigung der Sousa CarDesign GmbH Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von der Sousa CarDesign GmbH als Zusatz zu diesen Verkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
1.3.
Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit von Seiten der Sousa CarDesign GmbH ausdrücklich widersprochen.
- Angebot und Vertragsschluß
2.1.
Die Angebote der Sousa CarDesign GmbH sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Vertragsgegenstandes von der Sousa CarDesign GmbH jederzeit widerrufen werden.
2.2.
Angebote und Bestellungen des Bestellers werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Vertragsgegenstände durch die Sousa CarDesign GmbH rechtsverbindlich. Der Besteller ist an seine Bestellung 28 Tage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei der Sousa CarDesign GmbH. Wird von der Sousa CarDesign GmbH vor Ablauf dieser Frist der Vertragsgegenstand ausgeliefert, so kommt der Vertrag ausnahmsweise auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.3.
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Zur genauen Einhaltung von DIN-Normen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Plänen, ist die Sousa CarDesign GmbH nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Ansonsten richten sich die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Produkte der Sousa CarDesign GmbH ausschließlich nach deren Produktbeschreibung. Einseitig vom Besteller geäußerte Vorstellungen bleiben außer Betracht.
- Umfang der Lieferungen
3.1.
Für den Umfang der Lieferungen sind die Angaben der Sousa CarDesign GmbH in der Auftragsbestätigung, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in deren Angebot, maßgeblich.
3.2.
Für Aufträge im Bereich Musterbau, Blechbearbeitung, Modellbau, Entwicklung und Herstellung sowie Schweißtechnik übernimmt der Besteller für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Formen und Werkzeuge die volle Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3.3.
Muster werden im Bereich Musterbau ,Modellbau, Blechbearbeitung, Entwicklung und Herstellung sowie Schweißtechnik ausschließlich gegen Berechnung geliefert.
3.4.
Die Sousa CarDesign GmbH behält sich Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung ausdrücklich vor.
- Preise
4.1.
Alle Preise gelten – sofern keine anderslautende, schriftliche Bestätigung erfolgte – ab Werk, ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Versicherung, Transport, Zoll etc.
4.2.
Treten Erhöhungen von Materialkosten, Lohnkosten, Transportkosten, Steuern oder Abgaben nach Vertragsschluß ein, ist die Sousa CarDesign GmbH berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluß geliefert werden soll. Bei solchen Kostenerhöhungen vor Angebotsannahme kann die Sousa CarDesign GmbH die Preise eines bindenden Angebots entsprechend diesen Faktoren anpassen, wenn Binde- und Lieferfrist zusammen drei Monate übersteigen.
- Lieferzeit
5.1.
Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung der Sousa CarDesign GmbH schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Besteller von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder von ihm zu lieferndes Vormaterial nicht rechtzeitig zur Verfügung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung.
5.2.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk der Sousa CarDesign GmbH verlassen hat oder die Sousa CarDesign GmbH die Vertragsgegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Besteller die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
5.3.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten der Sousa CarDesign GmbH liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Vertragsgegenstandes von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Sousa CarDesign GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Sousa CarDesign GmbH in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.4.
Falls die Sousa CarDesign in Verzug gerät, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Besteller der Sousa CarDesign GmbH eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragsgegenstand ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Versandbereit gemeldet wurde.
- Zahlung
6.1.
Die Rechnungsstellung erfolgt bei Übergabe des Vertragsgegenstandes oder bei Versand desselben. Kann der Versand versandbereiter Vertragsgegenstände aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.
6.2.
Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
6.3.
Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und der Besteller bei der Sousa CarDesign GmbH alle offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht.
6.4.
Bei Erstkunden erfolgt die Lieferung gegen Nachnahme oder gegen Vorauszahlung.
6.5.
Wechsel werden von der Sousa CarDesign GmbH nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechsel oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber.
6.6.
Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber der Sousa CarDesign GmbH aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.7.
Bei Verzug ist die Sousa CarDesign GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz – bei Nachweis eines höheren Satzes der von der Sousa CarDesign GmbH an deren Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz – zu berechnen. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, beträgt der Zinssatz 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz vorbehaltlich eines höheren Schadens. Bei unregelmäßiger und unpünktlicher Zahlung des Bestellers, bei Zweifeln über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft darf die Sousa CarDesign GmbH die sofortige Bezahlung oder Sicherheiten für erfolgte und ausstehende Lieferungen fordern und bis zum Erhalt dieser Sicherheiten weitere Lieferungen einstellen. Ferner ist die Sousa CarDesign GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder bei Verschulden Schadensersatz zu verlangen. Die Sousa CarDesign GmbH kann außerdem die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsgegenständen untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.
- Eigentumsvorbehalt
7.1.
Die gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Sousa CarDesign GmbH.
7.2.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstands im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem jedoch nur mit Zustimmung der Sousa CarDesign GmbH gestattet.
7.3.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstands tritt der Besteller schon jetzt an die Sousa CarDesign GmbH ab; die Sousa CarDesign GmbH nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes der Sousa CarDesign GmbH ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der Sousa CarDesign GmbH nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
7.4.
Auf Verlangen der Sousa CarDesign GmbH hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen, und zwar insbesondere der Sousa CarDesign GmbH eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
7.5.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung des Vorbehaltsgegenstands nimmt der Besteller für die Sousa CarDesign Export GmbH vor, ohne dass für die Sousa CarDesign GmbH hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Vorbehaltsgegenstands mit anderen, der Sousa CarDesign GmbH nicht gehörenden Vertragsgegenstand, steht der Sousa CarDesign GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil einer neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Vertragsgegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Sousa CarDesign GmbH im Verhältnis des Faktoren-Wertes des verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsgegenstands Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Sousa CarDesign GmbH verwahrt.
7.6.
Wird der Vorbehaltsgegenstand zusammen mit anderen Vertragsgegenständen, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes des Vorbehaltsgegenstands, die zusammen dem anderen Vertragsgegenstand weiterveräußert wird.
7.7.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den Vorbehaltsgegenstand oder in die im voraus abgetretene Forderung hat der Verkäufer der Sousa CarDesignGmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.8.
Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über den Vorbehaltsgegenstand und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrages – des Bestellers. In diesen Fällen ist die Sousa CarDesign GmbH berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand in Besitz zu nehmen und ist der Besteller zur Herausgabe des Vorbehaltsgegenstands an die Sousa CarDesign GmbH verpflichtet, ohne dass die Sousa CarDesignGmbH zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Der Besteller ist auch dann zur Herausgabe des Vorbehaltsgegenstands verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Vertragsgegenstand der Sousa CarDesign GmbH ein wesentlicher Bestandteil zu einer einheitlichen Sache im Sinne von § 947 BGB geworden ist. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, so liegt in der Rücknahme des Vorbehaltsgegenstands nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von Seiten der Sousa CarDesign GmbH ausdrücklich erklärt wird.
7.9.
Die Sousa CarDesign GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 % oder mehr übersteigt.
- Abnahme und Prüfung
8.1.
Zum Abschluß einer Transportversicherung ist die Sousa CarDesign GmbH nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller.
8.2.
Der Vertragsgegenstand gilt als abgenommen, wenn Beanstandungen sofort erkennbarer Mängel nicht unverzüglich nach Empfang der Sendung erfolgen. Spätere Reklamationen brauchen von der Sousa CarDesign GmbH nicht mehr berücksichtigt werden.
- Mängelansprüche, Verjährung
9.1.
Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, so ist der Besteller verpflichtet, die Vertragsgegenstände der Sousa CarDesign GmbH sofort nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen erkennbarer Mängel sind der Sousa CarDesign GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf Verlangen der Sousa CarDesign GmbH an diese zurückzusenden. Versteckte Mängel, die auch nicht durch Stichproben erkennbar sind, sind der Sousa CarDesign GmbH unmittelbar nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln gilt die Lieferung unter Ausschluß von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter Lieferung als genehmigt. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf Montageanleitung und die Lieferung einer zu großen oder zu geringen Menge.
9.2.
Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands richtet sich ausdrücklich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls die Sousa CarDesignGmbH nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
9.3.
Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht die Sousa CarDesign GmbH ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung der Sousa CarDesign GmbH vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit des Vertragsgegenstands nur unerheblich mindern.
9.4.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Lieferung. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden der Sousa CarDesign GmbH, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen, Maschinen und sonstigen Gegenständen unter Ausschluß jeglicher Sachmängelgewährleistung und –haftung, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
9.5.
Beanstandete Vertragsgegenstände sind auf Verlangen unverzüglich an die Sousa CarDesign GmbH zurückzugeben. Die Sousa CarDesign GmbH übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung der Sousa CarDesign GmbH Änderungen an den bereits beanstandeten Vertragsgegenständen vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessert die Sousa CarDesign GmbH nach ihrer Wahl die beanstandeten Vertragsgegenstände nach oder liefert einwandfreien Ersatz.
9.6.
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn die Sousa CarDesign GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels im Sinne der Zahlungs- und Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen lässt.
9.7.
Keine Ansprüche bei Mängeln des Bestellers bestehen:
- Bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seiner Abnehmer entstanden sind;
- Wenn gesetzliche oder von der Sousa CarDesign GmbH erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Besteller oder seiner Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist;
- Wenn der Vertragsgegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm gelieferten Vormaterial oder nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde und der Mangel des Vertragsgegenstands auf dieses Vormaterial oder die Vorgaben-Zeichnungen zurückzuführen ist.
- Sonstige Haftung
10.1.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen die Sousa CarDesign GmbH ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Die Sousa CarDesign GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an den gelieferten Vertragsgegenständen selbst entstanden sind. Vor allem haftet die Sousa CarDesign GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
10.2.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wenn die Sousa CarDesign GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
10.3.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Sousa CarDesign GmbH, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10.4.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Vertragsgegenstände für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an den gelieferten Vertragsgegenständen selbst entstanden sind, abzusichern.
- Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter
Eine Prüfung, ob vom Besteller beigestellte Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Besteller. Wird die Sousa CarDesign GmbH von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Besteller der Sousa CarDesign GmbH bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und der Sousa CarDesign GmbH sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der der Sousa CarDesign GmbH dadurch entsteht, zu ersetzen.
- Gefahrübergang
12.1.
Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn die Sousa CarDesign GmbH die Frachtkosten trägt.
12.2.
Ist der Vertragsgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
- Schlussbestimmungen
13.1.
Für diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen der Sousa CarDesign GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2.
Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist 71272 Renningen.
13.3.
Gerichtsstand ist der Sitz der Sousa CarDesign GmbH, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Sousa CarDesign GmbH kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen.
13.4.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Sousa CarDesign GmbH